Umweltaussagen in der Werbung: Was regelt die Empowering of Consumers (EmpCo) Richtlinie?
Was ist erlaubte Werbung zur Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit von Produkten und Dienstleistungen? Wo und wie sind Umweltaussagen erlaubt und wann fängt verbotenes Greenwashing, das abgemahnt werden kann, an? Seit 27. September 2026 gelten die Vorgaben der Empowerment of Consumers Richtlinie der EU (EmpCo-RL) auch im deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Green Claims Richtlinie der EU, die weitere Vorgaben zur Grundlage von Werbung mit Umweltclaims machen würde (Zertifizierung und Verifizierung), liegt derzeit allerdings erstmal auf Eis.
Am 27.09.2026 trat die Umsetzung der EmpCo-Richtlinien (EU 2024/825) im deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft.
Die EmpCoRL wurde im Rahmen des Green Deals zusammen mit der Green Claims RL auf den Weg gebracht. Die Green Claims RL liegt jetzt auf Eis, was auch aus Sicht der Wirtschaft unbedingt so bleiben soll, da sie die Zertifizierung jeder Werbeaussage mit Umweltbezug vorgeschrieben hätte.
Die EmpCoRL und ihre Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und Branche „allgemeine Umweltaussagen“ wie
- klimafreundlich, klimaneutral, klimafreundliche
- nachhaltig
- bienenfreundlich
- CO2 neutral
- energieeffizient
- umweltschonend, umweltfreundlich, umweltverträglich
- gut für die Umwelt
verboten sind auch allgemeine soziale Aussagen, wie z.B. „diskriminierungsfrei“
Erlaubt sind nur noch
- Spezifizierte Umweltaussagen; die Erläuterung, warum etwas gut für die Umwelt, die Gesellschaft oder das Klima ist, muss bei der Umweltaussage stehen, Web Codes, Weiterleitungen, Links helfen nicht!
- Staatliche oder drittzertifizierte Nachhaltigkeitssiegel (z.B. Blauer Engel, Grüner Knopf, EMAS)
- Anerkannte Umwelthöchstleistung wie z.B. Energieeffizienzklasse A
- Auf die Zukunft gerichtete Umweltaussagen, denen ein überprüfbarer Plan zugrunde liegt.
Es gibt keine Übergangsfristen, keinen Bestandsschutz, keine Branchenausnahmen und keine Kleinunternehmerregelungen. Weder für Werbematerial, noch für Verpackungsmaterial, noch für Firmennamen, noch für Marken.
Sind in diesen geschäftlichen „Äußerungsformen“ allgemeine Umweltaussagen enthalten, die Verbraucher erreichen können, sind diese Aussagen ab dem 27.09.2026 abmahngefährdet.
Stand: 23.09.2026
Kurz vor Inkrafttreten der neuen strengeren Regelungen am 27.09.2026 wird bekannt, dass ein neuer § 15 b UWG zumindest bis 2028 dafür sorgen soll, dass die Vernichtung von bereits im Handel befindlicher Ware nur bei schwerwiegenden Verstößen in Betracht kommt und verhältnismäßig sein muss. Damit soll Kritik des Handels und von Herstellern begegnet werden, dass Warenvernichtung eben gerade nicht nachhaltig und umweltfreundlich ist.
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