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Änderungen am KWKG

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Das KWKG wurde im Zuge der EEG-Novelle vielfältig geändert. In seiner derzeitigen Form ist das Gesetzt bis Ende 2026 notifiziert. Jedoch liegen für einzelne Punkte bis jetzt keine beihilferechtlichen Genehmigung vor.

Beispielsweise müssen Anlagebetreiber an der Ausschreibung teilnehmen, um eine Vergütung für ihren eingespeisten Strom in Anspruch nehmen zu können. Für die verpflichtende Mitwirkung an Ausschreibungen wird die Grenze von 1 MW auf 500 kW heruntergestuft.
Der Gesamtstrom muss weiter ins Netz eingespeist werden und kann nicht für den Eigenbedarf verwendet werden.

 

Um mehr zu erfahren,
direkter Weg zum Artikel: Änderungen am KWKG

 

 

Quelle: IHK Heilbronn-Franken

Bild-Quelle: pexel

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